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   BGH, 02.11.2022 - StB 43/22 (OLG München)   

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https://dejure.org/2022,32872
BGH, 02.11.2022 - StB 43/22 (OLG München) (https://dejure.org/2022,32872)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2022 - StB 43/22 (OLG München) (https://dejure.org/2022,32872)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2022 - StB 43/22 (OLG München) (https://dejure.org/2022,32872)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Derzeit keine Strafrestaussetzung für den NSU-Unterstützer Ralf W.

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Derzeit keine Strafrestaussetzung für den NSU-Unterstützer

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Strafrestaussetzung bei Unterstützung schwerer terroristischer Gewalttaten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Derzeit keine Strafrestaussetzung für den NSU-Unterstützer Ralf W

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3729
  • NStZ-RR 2023, 29
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 31.08.2020 - StB 23/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers

    Auszug aus BGH, 02.11.2022 - StB 43/22
    Als Beschwerdegericht hat er nach eigener Inaugenscheinnahme selbst die Überzeugung gewonnen, dass die Beschriftung der Briefumschläge Hakenkreuze erkennen lässt (zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts s. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 155; Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243 f.; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 16).
  • BGH, 25.04.2003 - 1 AR 266/03

    Vollstreckung der beiden Strafreste zur Bewährung (Sicherheitsinteressen der

    Auszug aus BGH, 02.11.2022 - StB 43/22
    Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger die durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter sind (s. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2003 - StB 4/03, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 2; vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8).
  • BGH, 04.10.2011 - StB 14/11

    Aussetzung des Strafrests zur Bewährung (Prognosegutachten; verlässliche

    Auszug aus BGH, 02.11.2022 - StB 43/22
    Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger die durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter sind (s. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2003 - StB 4/03, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 2; vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 781/96

    Verurteilung eines bayerischen Arztes wegen zweifachen Mordes und Mordverabredung

    Auszug aus BGH, 02.11.2022 - StB 43/22
    Als Beschwerdegericht hat er nach eigener Inaugenscheinnahme selbst die Überzeugung gewonnen, dass die Beschriftung der Briefumschläge Hakenkreuze erkennen lässt (zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts s. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 155; Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243 f.; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 16).
  • BGH, 26.03.2009 - StB 20/08

    BGH eröffnet Hauptverfahren wegen Vorwurfs der Förderung des iranischen

    Auszug aus BGH, 02.11.2022 - StB 43/22
    Als Beschwerdegericht hat er nach eigener Inaugenscheinnahme selbst die Überzeugung gewonnen, dass die Beschriftung der Briefumschläge Hakenkreuze erkennen lässt (zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts s. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 155; Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243 f.; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 16).
  • BGH, 19.04.2018 - StB 3/18

    Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur

    Auszug aus BGH, 02.11.2022 - StB 43/22
    Dazu ist es letztlich auch nicht zwingend erforderlich, dass der Verurteilte, der seine Tat während des gesamten Strafverfahrens und im Vollzug bestritten hat, sein strafbares Verhalten nunmehr einräumt (s. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228 mwN).
  • BGH, 10.04.2014 - StB 4/14

    Keine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln

    Auszug aus BGH, 02.11.2022 - StB 43/22
    Dazu ist es letztlich auch nicht zwingend erforderlich, dass der Verurteilte, der seine Tat während des gesamten Strafverfahrens und im Vollzug bestritten hat, sein strafbares Verhalten nunmehr einräumt (s. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228 mwN).
  • BGH, 11.01.2018 - StB 33/17

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen

    Auszug aus BGH, 02.11.2022 - StB 43/22
    Der Staatsschutzsenat hat in die Würdigung als prognoserelevante Risikofaktoren insbesondere einbezogen, dass der Verurteilte - bei seiner Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen sowie seiner gerichtlichen Anhörung die Beihilfetat in subjektiver Hinsicht weiterhin bestritten und sich mit dieser allenfalls oberflächlich auseinandergesetzt hat (zum fortdauernden Leugnen der Tat vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - StB 33/17, NStZ-RR 2018, 126, 127), - sich von seiner ausländerfeindlich-rassistischen Gesinnung nicht glaubhaft distanziert hat, weiterhin eine Vielzahl von - im Einzelnen beschriebenen - Kontakten in die rechtsextremistische und neonazistische Szene pflegt und einzelne Szeneangehörige finanziell unterstützt hat, - vom psychiatrischen Sachverständigen als Persönlichkeit beschrieben wird, die sowohl haltschwache als auch narzisstische Züge aufweist und durch ein im Vergleich zu ihm noch radikaleres Umfeld beeinflusst werden kann.
  • BGH, 10.08.2004 - 3 StR 240/04

    Aufklärungspflicht (zweiter Sachverständiger; bessere Erkenntnismittel; Beweis

    Auszug aus BGH, 02.11.2022 - StB 43/22
    Jedoch ist es dem über die Strafrestaussetzung befindenden Gericht nicht verwehrt, dem von ihm beauftragten Sachverständigen nicht zu folgen, soweit es durch das Gutachten die erforderliche Sachkunde erworben hat (für das Erkenntnisverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04, NStZ 2005, 159).
  • OLG Schleswig, 13.07.2007 - 2 Ws 267/07
    Auszug aus BGH, 02.11.2022 - StB 43/22
    Deshalb kommt es auf das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht an, ebenso wenig darauf, ob - wie der Staatsschutzsenat ausgeführt hat - an deren Gewicht umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je mehr sich der Vollstreckungsstand dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt nähert (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - Ws 271/09, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 2 Ws 320/92, juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 2 Ws 267/07 (147/07), StV 2008, 33, 35; Schönke/ Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 57 Rn. 23b).
  • OLG Braunschweig, 18.12.2009 - Ws 271/09

    Maßgeblichkeit eines Sachverständigengutachtens i.R.d. Aussetzung des Restes

  • OLG Hamm, 29.10.1992 - 2 Ws 320/92
  • OLG Hamm, 04.03.1971 - 3 Ws 65/71
  • OLG Braunschweig, 27.05.1975 - Ws 95/75
  • BGH, 09.02.2023 - StB 4/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Fluchtgefahr; Verhältnismäßigkeit:

    Dass es dabei seine Anforderungen an eine bedingte Entlassung von terroristischen Straftätern aus dem Strafvollzug (zu den insoweit nach st. Rspr. anzulegenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - StB 43/22, NJW 2022, 3729 Rn. 6) zu hoch angesetzt hätte, ist nicht ersichtlich.
  • BGH, 24.01.2024 - StB 1/24

    Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe zur

    Dazu ist es letztlich nicht zwingend erforderlich, dass der Verurteilte, der seine Tat während des gesamten Strafverfahrens und im Vollzug bestritten hat, sein strafbares Verhalten nunmehr einräumt (s. insgesamt BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - StB 43/22, NJW 2022, 3729 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 07.08.2023 - StB 33/23

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des

    Dazu ist es letztlich nicht zwingend erforderlich, dass der Verurteilte, der seine Tat während des gesamten Strafverfahrens und im Vollzug bestritten hat, sein strafbares Verhalten nunmehr einräumt (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - StB 43/22, NJW 2022, 3729, 29 Rn. 6 mwN).
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